Ratgeber · Stand 22.10.2026

Gebäudereinigung beauftragen: Leistungen und Vertrag

Worauf Unternehmen, Hausverwaltungen und Eigentümer bei Ausschreibung, Leistungsverzeichnis und Vertrag achten sollten und welche Angaben nötig sind.

Das Leistungsverzeichnis als Grundlage

Ein Leistungsverzeichnis beschreibt, was, wie oft und wann gereinigt wird. Nur wenn alle Anbieter auf derselben Grundlage kalkulieren, lassen sich Angebote sinnvoll vergleichen.

  • Flächen und Raumgruppen: zum Beispiel Büros, Sanitärräume, Küchen, Verkehrsflächen, jeweils mit Quadratmetern und Bodenbelag.
  • Reinigungsart: Unterhaltsreinigung, Grundreinigung oder Sonderreinigung wie Glas- und Fassadenreinigung.
  • Turnus: täglich, mehrmals wöchentlich, monatlich oder einmalig – je Raumgruppe und Tätigkeit.
  • Zeitfenster und Zugang: Reinigung während oder außerhalb der Arbeitszeit, Schlüssel- und Alarmregelungen.
  • Mittel und Geräte: wer Verbrauchsmaterial wie Hygienepapier stellt und ob bestimmte Mittel ausgeschlossen sind.

Werkvertrag oder Dienstvertrag?

Reinigungsverträge werden häufig als Werkvertrag (§ 631 BGB) eingeordnet: Geschuldet ist ein Erfolg, also die vereinbarte saubere Fläche. Beim Dienstvertrag wird dagegen nur die Tätigkeit geschuldet. Auch Mischformen kommen vor. Die Einordnung beeinflusst, welche Rechte Sie bei mangelhafter Leistung haben – beim Werkvertrag gelten die Mängelrechte nach §§ 634 ff. BGB, in der Regel zunächst mit Fristsetzung zur Nacherfüllung.

Halten Sie deshalb im Vertrag fest, welches Ergebnis erwartet wird, wie Mängel gemeldet werden und welche Frist für die Nachbesserung gilt.

Qualität messbar machen

Die Norm DIN EN 13549 („Reinigungsdienstleistungen – Grundanforderungen und Empfehlungen für Qualitätsmesssysteme“) bietet einen Rahmen, um Reinigungsqualität nachvollziehbar zu prüfen. In der Praxis bewähren sich:

  • gemeinsame Begehungen mit Protokoll,
  • Leistungsnachweise oder Checklisten je Objekt,
  • eine feste Ansprechperson auf beiden Seiten.

Musterverträge und -leistungsbeschreibungen, etwa von GEFMA oder dem Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks, können als Ausgangspunkt dienen.

Löhne und Plausibilität von Angeboten

In der Gebäudereinigung gilt ein allgemeinverbindlicher Branchenmindestlohn. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt er in Lohngruppe 1 (Innen- und Unterhaltsreinigung) 15,00 € und in Lohngruppe 6 (Glas- und Fassadenreinigung) 18,40 € brutto je Stunde. Die zugrunde liegende Verordnung ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet; prüfen Sie für spätere Zeiträume den dann gültigen Stand.

Ein Angebot, dessen Stundenverrechnungssatz kaum über diesen Lohnsätzen liegt, lässt wenig Spielraum für Lohnnebenkosten, Material, Anfahrt und Verwaltung. Fragen Sie in diesem Fall nach, wie der Preis kalkuliert ist.

Handwerksrolle, Versicherung und Haftung

Das Gebäudereiniger-Handwerk ist nach Anlage B1 der Handwerksordnung zulassungsfrei: Ein Meisterbrief ist für die Selbstständigkeit nicht vorgeschrieben, der Betrieb muss aber bei der Handwerkskammer eingetragen sein. Fragen Sie nach dieser Eintragung und nach einer Betriebshaftpflichtversicherung, die auch Schäden an Ihrem Eigentum (zum Beispiel an Bodenbelägen) abdeckt.

Regeln Sie im Vertrag außerdem Laufzeit, Kündigungsfristen und ob Subunternehmer eingesetzt werden dürfen.

Häufige Fragen

Was gehört in ein Leistungsverzeichnis für die Unterhaltsreinigung?

Flächen je Raumgruppe mit Quadratmetern und Bodenbelag, die einzelnen Tätigkeiten, der Turnus je Tätigkeit, Zeitfenster und Zugang sowie die Frage, wer Verbrauchsmaterial stellt.

Braucht eine Gebäudereinigungsfirma einen Meisterbrief?

Nein. Das Gebäudereiniger-Handwerk ist zulassungsfrei (Anlage B1 der Handwerksordnung). Der Betrieb muss jedoch bei der Handwerkskammer eingetragen sein.

Wie hoch ist der Mindestlohn in der Gebäudereinigung?

Seit 1. Januar 2026 gelten 15,00 € je Stunde in Lohngruppe 1 und 18,40 € in Lohngruppe 6 (Glas- und Fassadenreinigung). Die Allgemeinverbindlichkeit ist bis 31. Dezember 2026 befristet.

Was tun, wenn die Reinigung nicht wie vereinbart erfolgt?

Dokumentieren Sie den Mangel, melden Sie ihn der vereinbarten Ansprechperson und setzen Sie eine angemessene Frist zur Nachbesserung. Weitere Rechte richten sich nach Vertrag und Vertragstyp.

Quellen

Zuletzt geprüft am 22.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.