Ratgeber · Stand 22.10.2026

Haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen (§ 35a EStG)

Wie Privathaushalte Kosten für Reinigung, Fensterputzen oder Treppenhausreinigung in der Einkommensteuer geltend machen und was zu beachten ist.

Was § 35a EStG regelt

§ 35a EStG ermäßigt die Einkommensteuer für Arbeiten, die im eigenen Haushalt erbracht werden. Anders als Werbungskosten mindert der Betrag nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern direkt die festgesetzte Steuer. Für haushaltsnahe Dienstleistungen (Abs. 2) beträgt die Ermäßigung 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 € pro Jahr.

Zu den begünstigten Tätigkeiten zählt laut Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums unter anderem die Reinigung der Wohnung – auch Fensterputzen gehört dazu.

Voraussetzungen

  • Haushalt in der EU/im EWR: Die Leistung muss in Ihrem Haushalt erbracht werden.
  • Nur Arbeitskosten: Begünstigt sind Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten, nicht Material wie Reinigungsmittel. Lassen Sie diese Anteile auf der Rechnung getrennt ausweisen.
  • Rechnung und Überweisung: Es muss eine Rechnung vorliegen und die Zahlung auf das Konto des Dienstleisters erfolgt sein. Barzahlungen werden nicht anerkannt.
  • Keine Doppelberücksichtigung: Die Kosten dürfen nicht bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen worden sein.

Minijob im Privathaushalt

Beschäftigen Sie eine Reinigungskraft direkt als geringfügig Beschäftigte im Haushalt (§ 8a SGB IV, Haushaltsscheckverfahren), gilt § 35a Abs. 1 EStG: Die Steuer ermäßigt sich um 20 % der Aufwendungen, höchstens um 510 € im Jahr.

Mieter und Eigentümer: Treppenhaus und Gemeinschaftsflächen

Auch Kosten, die über die Nebenkostenabrechnung oder die Hausgeldabrechnung umgelegt werden – etwa für Treppenhausreinigung, Hausmeisterleistungen oder Winterdienst auf dem Grundstück –, können begünstigt sein. Voraussetzung ist, dass Ihr Anteil an den Arbeitskosten aus der Abrechnung oder einer Bescheinigung des Vermieters bzw. der Verwaltung hervorgeht.

Was nicht begünstigt ist

  • Leistungen außerhalb des Haushalts, etwa die Reinigung von Kleidung in einer Textilreinigung oder Arbeiten in der Werkstatt eines Betriebs.
  • Materialkosten und Reinigungsmittel.
  • Die Reinigung öffentlicher Straßenfahrbahnen (hierzu hat der Bundesfinanzhof entschieden).

Handwerkerleistungen wie Renovierung oder Reparatur fallen unter § 35a Abs. 3 EStG mit eigenem Höchstbetrag (20 %, höchstens 1.200 €).

Hinweis zum Stand

Diese Darstellung gibt die Gesetzesfassung zum Redaktionsstand Oktober 2026 wieder und ersetzt keine steuerliche Beratung. Prüfen Sie vor der Steuererklärung die aktuell gültige Fassung von § 35a EStG oder lassen Sie sich von einer Steuerberatung oder einem Lohnsteuerhilfeverein beraten.

Häufige Fragen

Wie viel Steuer spare ich mit einer Reinigungsfirma im Haushalt?

20 % der Arbeitskosten werden direkt von der Einkommensteuer abgezogen, höchstens 4.000 € pro Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG). Material ist nicht begünstigt.

Kann ich bar bezahlen?

Nein. Für die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 und 3 EStG braucht es eine Rechnung und eine Zahlung auf das Konto des Dienstleisters.

Ist die chemische Reinigung meiner Kleidung absetzbar?

In der Regel nicht, weil die Leistung nicht in Ihrem Haushalt, sondern im Betrieb der Textilreinigung erbracht wird.

Können Mieter die Treppenhausreinigung absetzen?

Ja, wenn der auf Sie entfallende Anteil der Arbeitskosten aus der Nebenkostenabrechnung oder einer Bescheinigung hervorgeht.

Quellen

Zuletzt geprüft am 22.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.