Ratgeber · Kosten und Preise · Stand 25.10.2026

Hausmeisterservice Kosten: Preis je m² Wohnfläche und Monat

Im Durchschnitt fielen 2024 laut Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes 0,37 Euro je m² Wohnfläche und Monat für den Hauswart an, 0,21 Euro bei getrennt abgerechneter Reinigung und Gartenpflege. Anbieter nennen Stundensätze von 15 bis 60 Euro und Monatspauschalen von 150 bis 500 Euro je Haus. Ob Pauschale oder Stundensatz günstiger ist, hängt vom Leistungsumfang ab.

Was kostet ein Hausmeisterservice pro m² Wohnfläche und Monat?

Für die Umlage auf Mieter ist der Wert je m² Wohnfläche und Monat der gängige Vergleichsmaßstab. Der Deutsche Mieterbund veröffentlicht ihn jährlich im Betriebskostenspiegel. Für das Abrechnungsjahr 2024 (veröffentlicht im Dezember 2025) nennt er für den Hauswart zwei Durchschnittswerte:

FallDurchschnitt je m² und Monat
Hauswart, Gebäudereinigung, Gartenpflege und Winterdienst werden nicht separat abgerechnet0,37 Euro
Hauswart, Gebäudereinigung, Gartenpflege oder Winterdienst werden separat abgerechnet0,21 Euro

Dies sind bundesweite Durchschnittswerte aus Abrechnungen, keine Preise für einen konkreten Auftrag. Regionale Unterschiede, Gebäudegröße und Leistungsumfang verschieben den Wert. Eine Vermittlungsplattform kommt in einer Beispielrechnung für ein Sechsfamilienhaus mit 600 m² auf ein Grundpaket von 185 Euro im Monat, rechnerisch 0,31 Euro je m². Auch das ist eine Beispielrechnung, kein Marktdurchschnitt.

Pauschale oder Stundensatz: Was ist üblich?

Hausmeisterdienste rechnen auf drei Arten ab: nach Stunden, als Monatspauschale oder nach Fläche für Einzelleistungen. Die folgenden Spannen stammen von einer Vermittlungsplattform und beruhen laut Seite auf Anfragedaten (Stand 8. April 2026). Sie sind Orientierungswerte.

LeistungVeröffentlichte Spanne
Stundensatz Einzelunternehmer15 bis 35 Euro
Stundensatz regionale Anbieter25 bis 45 Euro
Stundensatz große Dienstleister35 bis 60 Euro
Monatspauschale Haus bis 6 Wohneinheiten150 bis 300 Euro
Monatspauschale Haus mit 7 bis 20 Wohneinheiten250 bis 400 Euro
Monatspauschale Haus über 20 Wohneinheiten350 bis 500 Euro
Treppenhausreinigung je Stockwerk und Monat35 bis 97 Euro
Mülltonnen herausstellen, monatlich15 bis 35 Euro
Wartung und Kleinreparaturen25 bis 50 Euro je Stunde oder Stück

Die Plattform nennt zudem für Verträge über 12 bis 36 Monate Preisvorteile von 20 bis 40 Prozent gegenüber Einzelleistungen. Eine Pauschale lohnt sich bei regelmäßigen, gut planbaren Aufgaben wie Kontrollgängen, Müllservice und Reinigung. Der Stundensatz passt zu schwankendem Bedarf oder Einzelaufträgen. Anfahrt, Zuschläge für Abend und Wochenende sowie Winterdienst werden häufig getrennt berechnet.

Rechenbeispiel für eine Hausverwaltung

Beispiel (Annahmen sind Rechenwerte): Ein Mehrfamilienhaus hat 20 Wohneinheiten mit zusammen 1.400 m² Wohnfläche.

  • Bei 0,21 Euro je m²: 1.400 mal 0,21 ergibt 294 Euro im Monat, also 3.528 Euro im Jahr und 14,70 Euro je Wohneinheit und Monat.
  • Bei 0,37 Euro je m²: 1.400 mal 0,37 ergibt 518 Euro im Monat, also 6.216 Euro im Jahr und 25,90 Euro je Wohneinheit und Monat.
  • Zum Vergleich die Pauschale der Größenklasse 7 bis 20 Wohneinheiten: 250 bis 400 Euro im Monat.
  • Zum Vergleich der Stundensatz: Bei 10 Stunden im Monat und 25 bis 45 Euro sind es 250 bis 450 Euro.

Die Werte liegen in derselben Größenordnung. Entscheidend ist deshalb nicht der niedrigste Preis, sondern ob die Leistungen im Preis definiert sind. Schreiben Sie Kontrollgänge, Reinigungsintervalle, Mülldienst, Meldung von Mängeln und Erreichbarkeit in das Leistungsverzeichnis.

Was ist auf Mieter umlagefähig?

Die Kosten für den Hauswart sind nach § 2 Nr. 14 der Betriebskostenverordnung umlagefähig, wenn der Mietvertrag sie als Betriebskosten vereinbart. Dazu gehören Vergütung, Sozialbeiträge und geldwerte Leistungen. Ausgenommen sind Arbeiten für Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen und Hausverwaltung. Führt der Hauswart Arbeiten aus, die unter andere Betriebskostenarten fallen (Nummern 2 bis 10 und 16), etwa Gebäudereinigung oder Gartenpflege, dürfen diese nicht zusätzlich abgerechnet werden.

Eine Vermittlungsplattform nennt 0,50 Euro je m² und Monat als Obergrenze. Eine gesetzliche Obergrenze je m² gibt es nach ImmobilienScout24 und Immoportal nicht. Maßgeblich ist das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 556 Absatz 3 BGB: Der Vermieter muss auf angemessene Kosten achten. Unwirtschaftlich hohe Kosten können Mieter beanstanden. Verwalter sollten Hausmeisterkosten daher in der Abrechnung nach Tätigkeiten trennen und Reparatur- und Verwaltungsanteile herausrechnen.

Was gehört zum Leistungsumfang und wie setzt sich der Preis zusammen?

Ein Hausmeisterservice für Wohnanlagen umfasst typischerweise Kontrollgänge, Reinigung von Treppenhaus und Außenanlagen, Mülltonnenservice, Gartenpflege, Winterdienst, Ablesedienste und kleine Reparaturen. Welche Leistungen im Preis stehen, legt der Vertrag fest. Die Vermittlungsplattform beschreibt die Kostenzusammensetzung eines Monatspakets so: etwa die Hälfte entfällt auf regelmäßige Leistungen, rund 30 Prozent auf den Winterdienst und etwa 20 Prozent auf Koordination, Fahrt und Versicherung. Das ist eine Plattformangabe, kein Branchenstandard.

Planen Sie als Verwalter zusätzlich einen Puffer von 10 bis 15 Prozent für unvorhergesehene Kleinreparaturen ein, so die Plattform. Nutzen Sie die Aufteilung als Prüfraster: Fragen Sie im Angebot, welcher Anteil auf Winterdienst und welcher auf Grundleistungen entfällt, damit Sie Vorjahreswerte vergleichen können.

Worauf Sie im Angebot achten sollten

  • Schriftliche Leistungsliste mit Intervallen: Kontrollgänge, Reinigung, Müllservice, Grünpflege, Winterdienst.
  • Abgrenzung zu Reparaturen: Kleinreparaturen werden meist nach Stunden oder Stück berechnet und sind nicht umlagefähig.
  • Anfahrt, Zuschläge für Abend, Wochenende und Notdienst sowie Mindestberechnungszeiten.
  • Vertretung bei Krankheit und Urlaub sowie Erreichbarkeit bei Störungen.
  • Versicherungsnachweis: Haftpflicht des Betriebs, auch für Schäden durch Winterdienst oder Treppenhausreinigung.
  • Laufzeit und Kündigungsfrist, denn Langzeitverträge senken den Preis, binden Sie aber.

Steuer und Beschäftigte: Was Privatkunden und Hausmeister wissen müssen

Eigentümer und Mieter können Arbeitskosten für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG mit 20 Prozent geltend machen, höchstens 4.000 Euro im Jahr, mit Rechnung und Überweisung. Mieter finden den Anteil in der Betriebskostenabrechnung. Klären Sie Einzelfragen mit einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.

Für angestellte Hausmeister gilt mindestens der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro je Stunde (2026), ab 2027 sind es 14,60 Euro. Selbständige Anbieter nennen Stundensätze ab 15 Euro bis 35 Euro, davon müssen Sozialabgaben, Versicherung, Fahrzeug und Werkzeug gedeckt werden. Wer als Hausmeister arbeitet oder einen Betrieb aufbaut, sollte deshalb Preise nicht nur am Markt, sondern an den eigenen Kosten ausrichten.

Häufige Fragen

Was kostet ein Hausmeister pro m² und Monat?

Der Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes nennt für das Abrechnungsjahr 2024 durchschnittlich 0,37 Euro je m² Wohnfläche und Monat, wenn Reinigung, Garten und Winterdienst nicht separat abgerechnet werden, und 0,21 Euro bei separater Abrechnung. Es sind Durchschnittswerte, keine Preise für einen konkreten Auftrag.

Was kostet ein Hausmeisterservice pro Stunde?

Eine Vermittlungsplattform nennt 15 bis 60 Euro je Stunde, Einzelunternehmer 15 bis 35 Euro, regionale Anbieter 25 bis 45 Euro, große Dienstleister 35 bis 60 Euro (Stand April 2026). Anfahrt und Zuschläge kommen häufig hinzu.

Gibt es eine Obergrenze für Hausmeisterkosten bei der Umlage?

Eine gesetzliche Obergrenze je m² gibt es nicht. Maßgeblich ist das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 556 Absatz 3 BGB. Unwirtschaftlich hohe Kosten können Mieter beanstanden. Im Streitfall klärt ein Mieterverein oder ein Anwalt den Einzelfall.

Welche Hausmeisterkosten sind nicht umlagefähig?

Nicht umlagefähig sind Kosten für Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen und Hausverwaltung (§ 2 Nr. 14 BetrKV). Arbeiten, die schon als Reinigung oder Gartenpflege abgerechnet werden, dürfen nicht doppelt angesetzt werden.

Lohnt sich eine Monatspauschale?

Bei regelmäßigen, planbaren Aufgaben ja, weil Aufwand und Preis vorab feststehen. Bei schwankendem Bedarf kann der Stundensatz günstiger sein. Entscheidend ist eine schriftliche Leistungsliste mit Intervallen.

Quellen

Zuletzt geprüft am 25.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.