Ratgeber · Karriere und Ausbildung · Stand 24.10.2026

Mindestlohn Gebäudereinigung 2026: Höhe, Gültigkeit und Abgrenzung

Der Branchenmindestlohn in der Gebäudereinigung beträgt seit dem 1. Januar 2026 15,00 Euro pro Stunde in der Lohngruppe 1 (Innen- und Unterhaltsreinigung) und 18,40 Euro in der Lohngruppe 6 (Glas- und Fassadenreinigung). Er liegt über dem gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro. Die zugrunde liegende Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2026.

Wie hoch ist der Mindestlohn in der Gebäudereinigung?

Für die Branche gelten zwei Mindestlöhne, die bundesweit einheitlich sind, in Ost und West gleich:

ZeitraumLohngruppe 1 (Innen- und Unterhaltsreinigung)Lohngruppe 6 (Glas- und Fassadenreinigung)
Januar bis Dezember 202413,50 Euro16,70 Euro
Februar bis Dezember 202514,25 Euro17,65 Euro
Ab Januar 202615,00 Euro18,40 Euro

Der Mindestlohn der Lohngruppe 1 gilt auch für die Lohngruppen 2 bis 4. Der Mindestlohn der Lohngruppe 6 gilt für die Lohngruppe 7 und höher.

Welche Tätigkeiten fallen unter welche Lohngruppe?

  • Lohngruppe 1: Innen- und Unterhaltsreinigung. Das sind Reinigung und Pflege von Gebäudeeinrichtungen, Möbeln und Bodenbelägen, Fahrzeugen wie Bussen und Zügen, Verkehrs- und Freiflächen einschließlich Winterdienst sowie die Innenglasreinigung. Die Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern ist ausgenommen.
  • Lohngruppe 6: Glas- und Fassadenreinigung. Dazu zählen Glasflächen, Außenbauteile von Gebäuden, Verkehrsanlagen wie Ampeln, Mautsysteme und Schilder sowie Außenbeleuchtung. Gesellen, die nach Inkrafttreten des Rahmentarifvertrags am 1. November 2019 neu eingestellt wurden, fallen ebenfalls in diese Gruppe.

Für Ihre persönliche Einstufung zählt die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, nicht die Berufsbezeichnung im Vertrag. Zweifel klären Betriebsrat, Gewerkschaft oder eine Rechtsberatung.

Wie lange gilt der Branchenmindestlohn?

Der Mindestlohn beruht auf dem Tarifvertrag Mindestlohn vom 15. November 2024. Das Bundesarbeitsministerium hat ihn mit der Zehnten Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung (im Bundesgesetzblatt veröffentlicht am 28. Januar 2025) für allgemeinverbindlich erklärt. Sie gilt vom 1. Februar 2025 bis zum 31. Dezember 2026. Für den Januar 2025 galt kein Branchenmindestlohn, in diesem Monat war der gesetzliche Mindestlohn maßgeblich.

Wie es ab 2027 weitergeht, entscheidet die nächste Tarifrunde. Die IG BAU hatte im Juni 2026 eine Anhebung um 2 Euro für alle Gruppen gefordert, der Bundesinnungsverband lehnte das ab. Die erste Tarifrunde am 9. September 2026 in Düsseldorf blieb ohne Ergebnis, die zweite war für den 22. Oktober 2026 in Köln angesetzt. Ein Abschluss ist in den geprüften Quellen (Stand Oktober 2026) nicht belegt. Den aktuellen Stand finden Sie beim Bundesarbeitsministerium, beim Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks und bei der IG BAU.

Wie unterscheidet sich der Branchenmindestlohn vom gesetzlichen Mindestlohn?

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 Euro pro Stunde. Wo ein Branchenmindestlohn höher liegt, gilt dieser. In der Gebäudereinigung liegt er 2026 in Lohngruppe 1 um 1,10 Euro und in Lohngruppe 6 um 4,50 Euro über dem gesetzlichen Wert.

Die Verordnung erstreckt den Tarifvertrag auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte, wenn der Betrieb überwiegend Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Für die Eingruppierung zählt die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Für geringfügig Beschäftigte der Lohngruppe 1 darf ein verstetigter Monatslohn gezahlt werden.

Wer kontrolliert den Mindestlohn und welche Folgen drohen?

Die Einhaltung des Branchenmindestlohns prüft die Zollverwaltung. Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz sieht bei nicht oder nicht rechtzeitig gezahlten Mindestarbeitsbedingungen Bußgelder von bis zu 500.000 Euro vor (§ 23 Abs. 3 AEntG). Fehlen oder verspäten sich die vorgeschriebenen Arbeitszeitaufzeichnungen, sind bis zu 50.000 Euro möglich. Wer mit einer Geldbuße von mindestens 2.500 Euro belegt wurde, kann von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden (§ 21 AEntG), bis die Zuverlässigkeit wieder nachgewiesen ist.

Auftraggeber tragen ebenfalls ein Risiko: Ein Unternehmen, das einen anderen Unternehmer beauftragt, haftet für dessen Mindestlohnverpflichtungen wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das gilt auch für Nachunternehmer. Die Haftung bezieht sich auf den Nettolohn (§ 14 AEntG). Deshalb verlangen größere Dienstleister von Subunternehmern oft Nachweise über Lohnzahlungen.

Beispielrechnung: Was fehlt bei zu niedrigem Lohn?

Die folgende Tabelle zeigt, wie viel brutto im Monat fehlt, wenn in der Innen- und Unterhaltsreinigung nur der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro statt 15,00 Euro gezahlt wird. Die Differenz beträgt 1,10 Euro je Stunde.

Stunden im MonatSoll bei 15,00 EuroGezahlt bei 13,90 EuroFehlbetrag
40600 Euro556 Euro44 Euro
801.200 Euro1.112 Euro88 Euro
1201.800 Euro1.668 Euro132 Euro
1602.400 Euro2.224 Euro176 Euro

Über zwölf Monate summiert sich der Fehlbetrag bei 160 Stunden auf 2.112 Euro brutto. Weil Ansprüche nach sechs Monaten verfallen können, lohnt sich eine frühe Prüfung der Abrechnung. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.

Checkliste: So prüfen Sie Ihre Abrechnung

  • Stundenlohn auf der Abrechnung mit 15,00 Euro (Lohngruppe 1) oder 18,40 Euro (Lohngruppe 6) vergleichen
  • Abgerechnete Stunden mit Ihren eigenen Aufzeichnungen abgleichen, auch Einsätze an mehreren Objekten
  • Prüfen, ob die Lohngruppe zur tatsächlichen Tätigkeit passt, etwa bei Glas- und Fassadenarbeiten
  • Auszahlungstermin kontrollieren: Der Anspruch ist spätestens zum 15. des Folgemonats fällig
  • Bei Minijobs prüfen, ob ein verstetigter Monatslohn vereinbart ist und wie viele Stunden er abdeckt
  • Kopien von Vertrag, Dienstplänen und Abrechnungen mindestens sechs Monate geordnet aufbewahren

Was tun, wenn weniger gezahlt wird?

  1. Lohnabrechnung und Arbeitsvertrag prüfen: Stundenlohn und Stundenzahl vergleichen.
  2. Tätigkeitsbereich bestimmen: Innenreinigung oder Glas und Fassade.
  3. Arbeitszeitnachweise sichern, auch Wege- und Rüstzeiten, soweit vereinbart.
  4. Arbeitgeber schriftlich um Korrektur bitten.
  5. Beratung einholen: Gewerkschaft, Arbeitsagentur-Informationen, Beratungsstellen. Die Zollverwaltung kontrolliert die Einhaltung von Branchenmindestlöhnen.

Rechenbeispiel zur Kontrolle, brutto: Wer in der Innenreinigung 160 Stunden im Monat arbeitet, erhält mindestens 160 mal 15,00 Euro = 2.400 Euro. Wird nur der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro gezahlt, fehlen 160 mal 1,10 Euro = 176 Euro im Monat. In der Glas- und Fassadenreinigung ergibt sich bei 160 Stunden ein Mindestverdienst von 2.944 Euro.

Der Mindestlohnanspruch wird spätestens zum 15. des Folgemonats fällig und verfällt nach der Verordnung, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht wird. Lassen Sie sich deshalb frühzeitig beraten. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Mindestlohn in der Gebäudereinigung 2026?

15,00 Euro pro Stunde in Lohngruppe 1 und 18,40 Euro in Lohngruppe 6 seit dem 1. Januar 2026.

Gilt der Mindestlohn der Gebäudereinigung auch für Minijobber?

Ja, der Branchenmindestlohn gilt für alle Beschäftigten der Branche, auch ohne Tarifbindung des Betriebs. Für geringfügig Beschäftigte der Lohngruppe 1 ist ein verstetigter Monatslohn erlaubt.

Wie lange gilt der Mindestlohn in der Gebäudereinigung?

Die aktuelle Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2026. Danach ist ein neuer Tarifabschluss und eine neue Verordnung nötig.

Ist der Branchenmindestlohn höher als der gesetzliche?

Ja. Der gesetzliche Mindestlohn liegt bei 13,90 Euro, der Branchenmindestlohn bei 15,00 Euro (Lohngruppe 1) und 18,40 Euro (Lohngruppe 6).

Welche Lohngruppe gilt für Fensterputzer?

Die Reinigung von Glasflächen und Außenbauteilen gehört zur Lohngruppe 6 mit 18,40 Euro seit Januar 2026. Die Innenglasreinigung nennt die Verordnung bei der Lohngruppe 1. Maßgeblich ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit.

Welche Strafen drohen Arbeitgebern bei Verstößen gegen den Branchenmindestlohn?

Nach § 23 AEntG sind Bußgelder von bis zu 500.000 Euro möglich, bei fehlenden Arbeitszeitaufzeichnungen bis zu 50.000 Euro. Kontrolliert wird durch die Zollverwaltung.

Quellen

Zuletzt geprüft am 24.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.