Ratgeber · Leistungen im Detail · Stand 25.10.2026
Winterdienst: Leistungen, Streumittel und Vertragsformen im Überblick
Zum Winterdienst gehören Schneeräumen und Streuen auf Gehwegen, Zugängen, Zufahrten und Parkflächen. Üblich ist eine Räum- und Streupflicht werktags etwa zwischen 7 und 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8 oder 9 Uhr, maßgeblich ist jedoch die Satzung Ihrer Gemeinde. Beauftragen Eigentümer einen Dienstleister, regelt der Vertrag Bereitschaft, Streumittel, Dokumentation und Vertretung.
Hauptratgeber zum Thema Leistungen im Detail: Gebäudereinigung Leistungen im Überblick: Was dazugehört und wer was beauftragt
Was gehört zum Winterdienst?
Der Winterdienst hat zwei Kernaufgaben: Schnee und Eis beseitigen und glatte Flächen abstumpfen. Dazu kommen Nebenleistungen, die je nach Vertrag ausdrücklich genannt werden sollten.
- Räumen: Schnee von Gehwegen, Hauszugängen, Treppen, Zufahrten, Parkflächen und Müllplätzen schieben oder schaufeln.
- Streuen: Glatte Stellen mit Streumittel abstumpfen, bei Bedarf wiederholt.
- Kontrolle: Wetterlage und Glättebildung prüfen, auch in der Nacht und am Wochenende.
- Entfernen von Eiszapfen und Dachlawinen: nur, wenn vertraglich vereinbart und mit geeignetem Zugang.
- Abtransport: Schnee abfahren, wenn Lagerfläche fehlt.
- Beseitigung von Streugut: Frühjahrsreinigung der Wege nach dem Winter.
Für private Grundstücke ist der Winterdienst meist eine Hauspflicht, für Gewerbeflächen und Mehrfamilienhäuser wird er häufig an Dienstleister vergeben.
Wann und wie lange muss geräumt und gestreut werden?
Die Räum- und Streupflicht gilt werktags in der Regel zwischen 7 und 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8 oder 9 Uhr. In Ausnahmefällen kann eine Räumung auch außerhalb dieser Zeiten erforderlich sein. Jede Stadt oder Gemeinde hat eigene Vorgaben, die in einer Winterdienst- oder Straßenreinigungssatzung stehen. Die Zeitfenster dort können abweichen.
Die Pflicht entsteht nicht erst, wenn jemand stürzt. Sie knüpft an die Verkehrssicherungspflicht an, die die Rechtsprechung aus § 823 BGB ableitet. Der Verpflichtete muss in zumutbarem Rahmen dafür sorgen, dass Wege begehbar sind. Bei anhaltendem Schneefall muss nicht jede Flocke sofort entfernt werden, aber der Verpflichtete muss die Lage beobachten und in angemessenen Abständen nachräumen. Was zumutbar ist, hängt von Lage, Verkehrsbedeutung und Wetter ab. Die genauen Maßstäbe prüfen im Streitfall Gerichte.
Wer die Pflicht trägt, bestimmt die Satzung. Gemeinden können die Reinigungs- und Räumpflicht ganz oder teilweise den Eigentümern angrenzender Grundstücke auferlegen. In Sachsen ist das zum Beispiel in § 51 Absatz 5 des Sächsischen Straßengesetzes geregelt, andere Länder haben eigene Regelungen.
Wer ist verantwortlich: Eigentümer, Mieter oder Dienstleister?
In der Regel tragen Eigentümer beziehungsweise Vermieter die Verantwortung für den Winterdienst. Die Pflicht lässt sich auf Mieter übertragen, aber nur, wenn der Mietvertrag das ausdrücklich vorsieht. Eine Regelung allein in der Hausordnung genügt nicht, es sei denn, sie ist Bestandteil des Mietvertrags. Bei Mehrfamilienhäusern ist die Übertragung auf einzelne Mieter oft unpraktisch, hier beauftragen Eigentümer oder Verwaltungen meist einen Dienstleister.
Wichtig: Wer einen Dienstleister beauftragt, wird die Verantwortung nicht los. Nach allgemeinen Grundsätzen muss der Verpflichtete den Dienstleister sorgfältig auswählen und überwachen. Vermietende Eigentümer haften ihren Mietern darüber hinaus nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. August 2025 (VIII ZR 250/23) für Fehler des beauftragten Dienstleisters wie für eigenes Verschulden (§ 278 BGB), ihre vertragliche Pflicht beschränkt sich nicht auf Auswahl und Kontrolle. Deshalb gehören Vertretungsregelung und Erreichbarkeit in jeden Vertrag.
| Konstellation | Wer trägt die Pflicht? | Worauf achten? |
|---|---|---|
| Einfamilienhaus, Selbstnutzer | Eigentümer | Satzung, Urlaubsvertretung |
| Mehrfamilienhaus, Pflicht im Mietvertrag übertragen | Mieter laut Vertrag | Ausdrückliche Regelung, Kontrolle durch Vermieter |
| Mehrfamilienhaus mit Dienstleister | Eigentümer, Ausführung durch Dienstleister | Auswahl, Überwachung, Vertretung |
| Gewerbeobjekt | Eigentümer oder Betreiber laut Vertrag | Parkflächen, Zufahrten, Lieferzonen |
Welche Streumittel sind erlaubt?
Das Streumittel ist eine der wichtigsten Vertragsfragen. Bundesweit einheitliche Regeln gibt es nicht, die Kommunen regeln den Einsatz von Streusalz auf Gehwegen in ihren Satzungen sehr unterschiedlich. Einige Städte verbieten den privaten Einsatz grundsätzlich, andere lassen Ausnahmen bei Eisregen oder an gefährlichen Stellen wie Treppen oder steilen Stellen zu. Verstöße können mit Bußgeld geahndet werden. Prüfen Sie deshalb vor jedem Winter die Satzung vor Ort.
- Sand: raut die Oberfläche auf, taut aber nicht auf. Er sollte nicht zu feinkörnig sein.
- Splitt und Granulat: wirken ähnlich, können aber je nach Produkt Schadstoffe enthalten. Salzfreie Produkte oder solche mit dem Umweltzeichen Blauer Engel gelten als umweltverträglicher.
- Lavastreu: mineralisch, in der Anschaffung teurer.
- Kalkgranulat: kann empfindliche Böden schädigen.
- Streusalz: taut Eis auf, belastet aber Boden, Pflanzen und Gewässer .
Eine dünne Schicht reicht meist aus. Im Vertrag sollte stehen, welches Streumittel der Dienstleister verwendet und wer es stellt.
Welche Vertragsformen gibt es?
Winterdienstverträge unterscheiden sich vor allem in der Abrechnung. Die folgenden Modelle sind üblich, ohne dass es dafür feste Vorgaben gäbe.
| Vertragsform | Prinzip | Eignung |
|---|---|---|
| Saisonpauschale | Fester Betrag für die gesamte Saison, unabhängig von der Zahl der Einsätze | Verwaltungen und Eigentümer, die Planbarkeit wollen |
| Einsatzabrechnung | Abrechnung je Einsatz oder je Stunde und Material | Winter mit wenigen Einsätzen, kleine Flächen |
| Bereitschaftspauschale plus Einsatz | Grundbetrag für Vorhaltung, zusätzlich Vergütung je Einsatz | Gewerbe, Parkflächen, Objekte mit hohem Sicherheitsbedarf |
| Mischform | Pauschale mit Obergrenze oder Staffel | Mehrere Objekte, Rahmenverträge |
Bei Saisonpauschalen sollte klar sein, bis zu welcher Schneemenge oder Einsatzzahl der Preis gilt. Bei Bereitschaftsverträgen sollte stehen, wie schnell der Dienstleister nach Schneefall oder Glätte vor Ort sein muss. Die Kosten behandelt ein eigener Ratgeber, hier gilt: Vergleichen Sie Angebote nur, wenn Flächen, Reaktionszeiten, Streumittel und Einsatzumfang identisch beschrieben sind.
Für Beschäftigte von Gebäudereinigungsbetrieben fällt Winterdienst auf Verkehrsflächen nach dem Tarifvertrag in die Lohngruppe 1 des Branchenmindestlohns. 2026 sind das 15,00 Euro je Stunde.
Was sollte im Winterdienstvertrag stehen?
- Flächenliste: Gehweg, Zugang, Treppe, Zufahrt, Parkplatz, Länge und Breite.
- Zeitfenster: von wann bis wann wird geräumt und gestreut?
- Auslöser: ab welcher Schneehöhe oder bei welcher Glätte wird eingesetzt?
- Streumittel: Art und Menge, Beachtung der Satzung.
- Nachweis: Einsatzprotokoll mit Uhrzeit, Fläche und Maßnahme, idealerweise mit Foto.
- Vertretung: Was passiert bei Ausfall des Fahrzeugs oder Personals?
- Haftung: Versicherungsschutz des Dienstleisters.
- Laufzeit: Saison, Jahresvertrag, Kündigung zum Saisonende.
Das Einsatzprotokoll ist nicht nur Formsache. Im Schadensfall kann es belegen, dass zum fraglichen Zeitpunkt geräumt und gestreut wurde.
Winterdienst und Betriebskosten: Was kann umgelegt werden?
Bei vermieteten Objekten kann der Winterdienst zu den Betriebskosten gehören, wenn der Mietvertrag die Umlage vorsieht. Die Betriebskostenverordnung nennt unter Nr. 8 die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung. Der Winterdienst wird dort nach der in Rechtsprechung und Fachliteratur vertretenen Auffassung eingeordnet. Reparaturen und Instandhaltungen sind nicht umlagefähig (§ 1 Absatz 2 BetrKV). Führt ein Hauswart den Winterdienst selbst aus, darf der Eigentümer die Arbeit nicht zusätzlich als Straßenreinigung ansetzen. Dieser Doppelansatz ist ausgeschlossen.
Privatpersonen können Winterdienstkosten unter Umständen steuerlich geltend machen. Nach § 35a EStG sind 20 Prozent der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen ansetzbar, höchstens 4.000 Euro im Jahr, bei Rechnung und unbarer Zahlung. Ob der Winterdienst im Einzelfall begünstigt ist, klärt ein Steuerberater.
Häufige Fragen
Wann muss Schnee geräumt werden?
Werktags in der Regel zwischen 7 und 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8 oder 9 Uhr. Maßgeblich ist die Satzung Ihrer Gemeinde, Abweichungen sind möglich.
Wer ist für den Winterdienst zuständig, Vermieter oder Mieter?
Grundsätzlich der Eigentümer oder Vermieter. Auf Mieter kann die Pflicht übertragen werden, aber nur durch ausdrückliche Regelung im Mietvertrag, die Hausordnung allein genügt nicht, es sei denn, sie ist Bestandteil des Mietvertrags.
Ist Streusalz erlaubt?
Das regeln die Kommunen unterschiedlich. In manchen Städten ist der private Einsatz verboten oder nur bei Eisregen und gefährlichen Stellen erlaubt. Sand, Splitt und Granulat sind in der Regel zulässig.
Haftet der Eigentümer, wenn der Dienstleister nicht räumt?
Die Verantwortung bleibt beim Eigentümer. Gegenüber Mietern haftet ein vermietender Eigentümer nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. August 2025 (VIII ZR 250/23) für Fehler des Dienstleisters wie für eigenes Verschulden. Regeln Sie Vertretung und Kontrolle im Vertrag.
Welche Vertragsformen gibt es beim Winterdienst?
Üblich sind Saisonpauschale, Abrechnung je Einsatz, Bereitschaftspauschale mit Einsatzvergütung und Mischformen. Entscheidend sind klare Flächen, Zeiten und Auslöser.
Können Winterdienstkosten auf Mieter umgelegt werden?
Ja, wenn der Mietvertrag Betriebskosten umlegt, in der Regel als Kosten der Straßenreinigung nach § 2 Nr. 8 BetrKV. Ein Doppelansatz mit der Hauswartvergütung ist ausgeschlossen.
Quellen
- Haus und Grund Bayern: Räum- und Streupflicht
- web.de: Streusalz im privaten Bereich
- Stuttgarter Zeitung: Auftausalz im Winter
- Gesetze im Internet: § 823 BGB
- Gesetze im Internet: § 2 BetrKV
- Gesetze im Internet: § 1 BetrKV
- Gesetze im Internet: § 35a EStG
- REVOSax: Sächsisches Straßengesetz, § 51
- Haufe: BGH-Urteil vom 6.8.2025, VIII ZR 250/23, Haftung für Winterdienst
- Haufe: Betriebskosten richtig zuordnen, Straßenreinigung und Winterdienst
- Gesetze im Internet: TV Mindestlohn Gebäudereinigung, § 2
Zuletzt geprüft am 25.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.