Ratgeber · Gewerbe und Hausverwaltung · Stand 24.10.2026

Praxisreinigung und Hygieneplan: Was die Reinigungsfirma leisten muss

In Arztpraxen und Kitas reinigt die Firma Flächen, die Desinfektion folgt dem Hygieneplan der Einrichtung. Die Pflicht zum Hygieneplan trifft die Leitung der Einrichtung, nicht die Reinigungsfirma: Kitas und Schulen fallen unter § 36 IfSG, Arztpraxen regeln die Bundesländer in ihren Medizinhygieneverordnungen auf Grundlage von § 23 IfSG. Vertraglich sollte genau stehen, welche Aufgaben die Firma übernimmt.

Was verlangt das Infektionsschutzgesetz?

Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindertageseinrichtungen, Schulen und Heime (§ 33 IfSG) müssen nach § 36 Abs. 1 IfSG in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festlegen. Das Gesundheitsamt überwacht sie infektionshygienisch.

Für medizinische Einrichtungen enthält § 23 Abs. 5 IfSG eine Liste von Einrichtungen, bei denen Hygienepläne vorgeschrieben sind, darunter Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyse und Rettungsdienste. Die Landesregierungen können per Rechtsverordnung festlegen, dass auch Zahnarztpraxen sowie Arzt- und andere humanmedizinische Heilberufspraxen mit invasiven Eingriffen Hygienepläne führen müssen. Prüfen Sie deshalb die Verordnung Ihres Bundeslandes.

Reinigung und Desinfektion: Wo ist der Unterschied?

MaßnahmeZielWer macht es üblicherweise
ReinigungSchmutz und Verunreinigungen entfernenReinigungsfirma
Routinedesinfektion patientennaher FlächenErregerzahl senken nach HygieneplanPraxisteam oder eingewiesene Reinigungskräfte, je nach Vereinbarung
Gezielte Desinfektion bei Kontamination (z. B. Blut)Erreger inaktivierenPraxisteam, sofort
InstrumentenaufbereitungMedizinprodukte aufbereitenFachpersonal der Praxis

Die Empfehlung „Anforderungen an die Hygiene bei der Reinigung und Desinfektion von Flächen“ der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) am Robert Koch-Institut wurde 2022 überarbeitet und deutlich ausgeweitet. Sie gilt als fachlicher Maßstab im medizinischen Bereich. Gesetzlich wird bei Einhaltung der KRINKO-Empfehlungen vermutet, dass der Stand der medizinischen Wissenschaft eingehalten ist (§ 23 Abs. 3 IfSG, für die dort genannten Einrichtungen).

Was sollte die Reinigungsfirma in der Praxis leisten?

  • Flächen nach Reinigungsplan: Böden, Sanitär, Wartebereich, Flure, Teeküche.
  • Getrennte Arbeitsmittel: Farbcodierte Tücher und Mopps je Bereich, um Keimverschleppung zu vermeiden.
  • Gefahrstoff- und Mittelkonzept: Nur freigegebene Mittel, Sicherheitsdatenblätter liegen vor.
  • Unterweisung: Reinigungskräfte kennen Hygieneplan, Infektionsrisiken und Schutzmaßnahmen.
  • Dokumentation: Leistungsnachweis und Meldung von Auffälligkeiten.
  • Abfall: Entsorgung nach Vorgabe der Praxis, nicht in eigener Regie.

Stellt eine Praxis den Reinigungskräften Zugang zu Behandlungsräumen, sollten Rollen und Haftung schriftlich geregelt sein. Dazu gehört auch die Abgrenzung, welche Flächen ausschließlich vom Praxispersonal desinfiziert werden.

Kitas: Reinigung, Hygieneplan und Gesundheitsamt

In Kitas muss der Träger nach § 36 IfSG einen Hygieneplan aufstellen. Er regelt Reinigung und Desinfektion von Sanitärräumen, Wickelbereichen, Küchen, Spielzeug und Flächen. Die Reinigungsfirma arbeitet nach dem Reinigungsplan, der aus dem Hygieneplan abgeleitet ist. Das Gesundheitsamt kann den Plan einsehen und die Einrichtung begehen.

Wichtig für die Ausschreibung: Nennen Sie Kontaktflächen, Wickelbereiche, Spielzeug und Küchenbereiche im Leistungsverzeichnis, legen Sie Turnus und Mittel fest und verlangen Sie die Unterweisung der Kräfte. Der Ratgeber zum Leistungsverzeichnis zeigt den Aufbau.

Arbeitsschutz für Reinigungskräfte in Praxen

Beim Reinigen in medizinischen Einrichtungen können Reinigungskräfte mit biologischen Arbeitsstoffen in Berührung kommen. Die Biostoffverordnung verpflichtet den Arbeitgeber zur Gefährdungsbeurteilung und zu Schutzmaßnahmen. Schutzhandschuhe, geeignete Arbeitsverfahren und Unterweisung gehören dazu. Wer Reinigungsmittel einsetzt, muss zudem die Gefahrstoffverordnung beachten, siehe Ratgeber zu Gefahrstoffen und Arbeitsschutz. Klären Sie vertraglich, wer Schutzkleidung stellt und wer Impfangebote koordiniert.

Dieser Beitrag ersetzt weder eine hygienische Beratung durch Hygienefachpersonal noch eine rechtliche Prüfung. Bei Unsicherheit fragen Sie das Gesundheitsamt oder die zuständige Ärzte- bzw. Zahnärztekammer.

Betriebsanweisung, Unterweisung und Vorsorge

Der Arbeitgeber der Reinigungskräfte muss nach § 14 Abs. 1 BioStoffV vor Aufnahme der Tätigkeit eine schriftliche Betriebsanweisung erstellen, die Gefahren, Schutzmaßnahmen, Verhalten bei Unfällen und Entsorgung beschreibt. Die Beschäftigten werden mündlich anhand dieser Anweisung unterwiesen, vor Beginn der Beschäftigung und danach mindestens jährlich. Inhalt und Zeitpunkt sind schriftlich festzuhalten und von den Beschäftigten zu unterschreiben (§ 14 Abs. 2 und 3 BioStoffV).

Zur arbeitsmedizinischen Vorsorge nennt der Anhang der ArbMedVV Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 oder 3 und Pflichtvorsorge etwa bei regelmäßigem, umfangreicherem Kontakt mit Körperflüssigkeiten. Bei Feuchtarbeit ist Vorsorge ab regelmäßig mehr als zwei Stunden täglich anzubieten und ab vier Stunden oder mehr täglich Pflicht. Ob eine Reinigungskraft unter diese Regeln fällt, ergibt die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers, gegebenenfalls mit dem Betriebsarzt.

Bereich im ReinigungsplanAngaben, die Sie festhalten sollten
Wartebereich, FlureMittel, Turnus, Arbeitsmittelfarbe, Nachweis
Sanitär und TeekücheMittel, Turnus, getrennte Arbeitsmittel, Nachweis
BehandlungsräumeWer reinigt, wer desinfiziert, welche Flächen ausgenommen sind

Belehrung und Gesundheitsanforderungen für Personal

Für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen regelmäßige Tätigkeiten mit Kontakt zu den Betreuten ausüben, sieht § 34 Abs. 5a IfSG eine Belehrung durch den Arbeitgeber über gesundheitliche Anforderungen und Mitwirkungspflichten vor: vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens alle zwei Jahre, mit Protokoll. Klären Sie mit dem Träger und der Reinigungsfirma, ob und wie diese Belehrung für eingesetzte Reinigungskräfte nachgewiesen wird. Das Gesundheitsamt gibt Auskunft, welche Nachweise es erwartet.

Für Praxen empfiehlt sich eine ähnliche Regelung per Vertrag: Die Firma bestätigt, dass ihre Kräfte über Hygieneregeln, Händehygiene und Verhalten bei Erkrankung informiert sind. Halten Sie Termine der Unterweisung fest und fragen Sie bei Personalwechsel nach, ob neue Kräfte bereits eingewiesen wurden. Gerade bei häufigem Wechsel im Reinigungsteam geht dieser Punkt leicht verloren.

Was Auftraggeber im Vertrag festhalten sollten

Halten Sie fest, welche Räume die Firma betritt, welche Flächen ausgenommen sind, welche Mittel nach Hygieneplan eingesetzt werden und welche Nachweise geführt werden. Ergänzen Sie Ansprechpartner für Hygienefragen, Meldewege bei Auffälligkeiten und Regeln zur Schlüsselverwaltung. Verlangen Sie die Unterweisung der Reinigungskräfte vor Einsatzbeginn und eine Wiederholung in festgelegten Abständen.

Bei Praxen mit Operationsbereichen oder Aufbereitungsräumen gelten besondere Vorgaben. Diese Bereiche reinigt häufig das eigene Fachpersonal, damit Verantwortung und Qualitätssicherung klar bleiben.

Legen Sie außerdem fest, wie Änderungen am Hygieneplan an die Reinigungsfirma weitergegeben werden. Ein Plan, der sich ändert, ohne dass das Reinigungsteam davon erfährt, führt im Alltag schnell zu Abweichungen. Ein fester Ansprechpartner auf beiden Seiten und eine kurze schriftliche Bestätigung nach jeder Änderung genügen meist.

Häufige Fragen

Muss eine Arztpraxis einen Hygieneplan haben?

Das regeln die Bundesländer. Nach § 23 Abs. 5 IfSG können sie Hygienepläne für Arzt- und Zahnarztpraxen mit invasiven Eingriffen per Verordnung vorschreiben. Prüfen Sie die Verordnung Ihres Landes.

Muss eine Kita einen Hygieneplan haben?

Ja. Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG müssen nach § 36 Abs. 1 IfSG Hygienepläne aufstellen. Das Gesundheitsamt überwacht sie.

Ist Reinigung dasselbe wie Desinfektion?

Nein. Reinigung entfernt Schmutz, Desinfektion verringert Krankheitserreger. In Praxen folgt die Desinfektion dem Hygieneplan.

Darf die Reinigungsfirma in der Praxis desinfizieren?

Das hängt vom Hygieneplan und der Vereinbarung ab. Wenn ja, sollten Kräfte unterwiesen sein und die Mittel im Plan festgelegt sein.

Wer haftet für Hygienemängel in der Praxis?

Die Leitung der Einrichtung bleibt für Hygiene verantwortlich. Vertragliche Regelungen mit der Reinigungsfirma klären, wer für welche Aufgabe haftet.

Wo finde ich die RKI-Empfehlung zur Flächenreinigung?

Auf den Seiten des Robert Koch-Instituts unter den Empfehlungen der KRINKO. Die Überarbeitung von 2022 beschreibt Anforderungen an Reinigung und Desinfektion von Flächen.

Quellen

Zuletzt geprüft am 24.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.