Ratgeber · Gewerbe und Hausverwaltung · Stand 24.10.2026
Winterdienst und Räumpflicht für Hausverwaltungen: Haftung und Vertrag
Die Räum- und Streupflicht trifft den Eigentümer und leitet sich aus der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB) sowie aus kommunalen Satzungen ab. Sie lässt sich auf Mieter oder einen Dienstleister übertragen, die Überwachungspflicht bleibt aber beim Eigentümer beziehungsweise der Hausverwaltung. Wirksam wird die Übertragung durch eine klare Vereinbarung und regelmäßige Kontrolle.
Hauptratgeber zum Thema Gewerbe und Hausverwaltung: Gebäudereinigung ausschreiben: Ablauf, Kriterien und Angebotsvergleich
Woher kommt die Räum- und Streupflicht?
Grundlage ist die allgemeine Verkehrssicherungspflicht: Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, muss Dritte schützen. Verletzt er diese Pflicht schuldhaft und kommt jemand zu Schaden, haftet er nach § 823 BGB auf Schadensersatz. Konkrete Pflichten für Gehwege und Zugänge ergeben sich meist aus Straßengesetzen der Länder und gemeindlichen Satzungen. Dort stehen Räumzeiten, Breiten, erlaubte Streumittel und Fristen.
Der Umfang ist an die Zumutbarkeit gekoppelt: Die Pflicht beginnt, wenn Glätte gefährlich wird, und gilt innerhalb der in der Satzung genannten Zeiten. Wie weit sie im Einzelfall geht, hängt von Lage, Verkehrsbedeutung und Wetter ab. Orientieren Sie sich an der Satzung Ihrer Gemeinde.
Pflicht übertragen: auf Mieter oder Dienstleister
Der Eigentümer kann die Pflicht auf Mieter übertragen, wenn das im Mietvertrag oder einer einbezogenen Hausordnung wirksam geregelt ist. Üblich ist außerdem die Beauftragung eines Winterdienstunternehmens, dessen Kosten als Betriebskosten umgelegt werden, sofern vereinbart. Der Winterdienst zählt als nicht öffentliche Maßnahme der Straßenreinigung zu § 2 Nr. 8 BetrKV.
| Modell | Vorteil | Risiko |
|---|---|---|
| Mieter räumen selbst | Keine Zusatzkosten | Urlaub, Krankheit, Streit unter Mietern |
| Hausmeister | Nahe am Objekt | Vertretung bei Ausfall |
| Winterdienstfirma | Professionell, Dokumentation | Ausfall bei Starkschnee, Auswahl und Kontrolle nötig |
Die Übertragung entlastet nicht vollständig. Der Eigentümer bleibt zur Auswahl, Einweisung und stichprobenartigen Kontrolle verpflichtet. Ein Sturz bei Glätte kann dann zu Mitverantwortung führen, wenn die Kontrolle unterblieb.
Rechenbeispiel: Umlage des Winterdienstes
Beispiel (frei erfunden): Ein Mehrfamilienhaus mit 900 m² Wohnfläche zahlt im Jahr 1.800 Euro für den Winterdienst. Wird nach Wohnfläche umgelegt (§ 556a BGB), trägt eine Wohnung mit 75 m² etwa 8,3 Prozent und damit rund 150 Euro. Die Kosten erscheinen in der Abrechnung als eigene Position nach § 2 Nr. 8 BetrKV. Erfolgt die Abrechnung nach 12 Monaten nicht, kann der Vermieter Nachforderungen nur noch geltend machen, wenn er die Verspätung nicht zu vertreten hat (§ 556 Abs. 3 BGB).
Was gehört in den Winterdienstvertrag?
- Flächen: Gehwege, Zugänge, Zufahrten, Parkplätze, Rampen, mit Lageplan.
- Zeiten: Einsatzfenster nach Satzung, Bereitschaft, Reaktionszeit.
- Einsatzschwelle: Ab wann geräumt und gestreut wird, auch Nachkontrollen.
- Streumittel: Zulässige Mittel nach Satzung, Umweltauflagen.
- Dokumentation: Einsatzprotokoll mit Datum, Uhrzeit, Maßnahmen.
- Vertretung: Ersatz bei Ausfall von Personal oder Gerät.
- Haftung: Betriebshaftpflicht mit Deckungssumme, Freistellung des Auftraggebers.
- Vergütung: Pauschale oder Einzelabrechnung je Einsatz, Preisbasis.
- Kontrolle: Besichtigungsrechte und Mängelrügen.
Dieser Katalog ist eine Orientierung. Lassen Sie den Vertrag bei größeren Beständen prüfen.
Dokumentation und Kontrolle als Beweissicherung
Kommt es zu einem Sturz, ist die Dokumentation entscheidend. Verlangen Sie vom Dienstleister Einsatzprotokolle mit Zeitangaben, führen Sie eigene Stichproben durch und halten Sie Wetterlagen fest. Notieren Sie bei Beschwerden Datum und Maßnahme. Bei Mieterübertragung hilft ein Aushang zur Regelung und zu Zuständigkeiten. Melden Sie Schadensfälle umgehend Ihrer Haftpflichtversicherung.
Wie Winterdienst zur Gebäudereinigung gehört und wie Sie Dienstleister auswählen, zeigt der Ratgeber zur Gebäudereinigung-Ausschreibung. Für Umlage und Abrechnung gelten die Hinweise im Ratgeber zur Treppenhausreinigung entsprechend.
Nach einem Sturz: Schritte und Aufbewahrung
- Hilfe leisten und den Vorfall mit Datum, Uhrzeit und Ort festhalten
- Einsatzprotokolle des Dienstleisters und eigene Kontrollnotizen sichern
- Wetterlage zum Zeitpunkt dokumentieren, zum Beispiel über Wetterdaten
- Haftpflichtversicherung unverzüglich informieren und Schriftverkehr mit ihr abstimmen
- Zeugen und Fotos des Unfallorts erfassen
Heben Sie die Unterlagen lange genug auf. Schadensersatzansprüche verjähren in der Regel in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Für Protokolle und Verträge ist deshalb eine Aufbewahrung von mindestens drei Jahren nach Ende des Unfalljahres ratsam.
Saisonvorbereitung im Herbst
| Zeitpunkt | Aufgabe |
|---|---|
| Oktober | Verträge, Lagepläne und Ansprechpartner prüfen, Satzung auf Änderungen kontrollieren |
| Oktober bis November | Streugutlager, Geräte und Bereitschaftszeiten des Dienstleisters abfragen |
| Vor dem ersten Frost | Aushang zu Zuständigkeiten, Mietervertretung und Hausmeister informieren |
| Nach dem ersten Einsatz | Protokolle stichprobenartig prüfen und Mängel rügen |
Satzung prüfen: Was Gemeinden typischerweise regeln
Die örtliche Straßenreinigungs- oder Winterdienstsatzung bestimmt, welche Flächen betroffen sind und wann geräumt sein muss. Geregelt werden üblicherweise:
- die Räumzeiten an Werktagen sowie Sonn- und Feiertagen,
- die Breite des zu räumenden Gehwegstreifens,
- zulässige und verbotene Streumittel,
- die Frage, wohin Schnee geschoben werden darf,
- Pflichten bei Eckgrundstücken und Zugängen.
Die genauen Werte unterscheiden sich von Gemeinde zu Gemeinde. Prüfen Sie die Satzung für jedes Objekt Ihres Bestands einzeln und tragen Sie die Vorgaben in den Dienstleistervertrag ein. Das Ordnungsamt oder die Stadtreinigung der Gemeinde erteilt Auskunft, falls die Satzung unklar ist.
Beispiel (frei erfunden): Eine Verwaltung betreut zehn Mehrfamilienhäuser in drei Gemeinden. Sie legt eine Tabelle an, in der je Objekt Räumzeit, Gehwegbreite, Streumittel und zuständiger Dienstleister stehen, und prüft sie einmal im Jahr vor Beginn der Wintersaison.
Besonderheiten bei Wohnungseigentümergemeinschaften
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der Gemeinschaft (§ 18 WEG), der Verwalter hat bestimmte Aufgaben und Befugnisse (§ 27 WEG), die die Eigentümer per Beschluss erweitern oder einschränken können. Wer den Winterdienst organisiert und beauftragt, sollte deshalb durch Beschluss und Verwaltervertrag geregelt sein. Dokumentieren Sie Beschluss, Vertrag und Kontrollen, damit die Zuständigkeit im Schadensfall nachvollziehbar ist. Klären Sie mit der Versicherung, ob Gemeinschaft, Verwalter und Dienstleister ausreichend abgesichert sind.
Häufige Fehler bei der Organisation des Winterdienstes
- Keine schriftliche Übertragung: Mündliche Zusagen helfen im Streitfall wenig.
- Keine Kontrolle: Wer Pflichten delegiert, muss stichprobenartig prüfen.
- Unklare Flächen: Fehlende Lagepläne führen zu vergessenen Zugängen.
- Fehlende Vertretung: Bei Starkschnee fällt ein einzelner Dienstleister schnell aus.
- Falsche Streumittel: Satzungswidriges Salz kann Bußgelder und Ärger mit Mietern auslösen.
- Keine Nachweise: Ohne Protokolle fehlt Beweismaterial.
Prüfen Sie vor jeder Saison, ob Verträge, Lagepläne und Ansprechpartner noch aktuell sind. Ein Termin im Herbst, an dem Streugutlager, Geräte und Bereitschaftszeiten abgefragt werden, vermeidet Überraschungen beim ersten Frost.
Häufige Fragen
Wer ist für den Winterdienst verantwortlich, Vermieter oder Mieter?
Grundsätzlich der Eigentümer oder Vermieter. Er kann die Pflicht wirksam auf Mieter oder einen Dienstleister übertragen, bleibt aber zur Kontrolle verpflichtet.
Wann muss geräumt und gestreut werden?
Wann und wie lange, regelt die Satzung der Gemeinde. Die Pflicht besteht bei Schnee- und Eisglätte im Rahmen des Zumutbaren.
Darf ich die Kosten für den Winterdienst auf Mieter umlegen?
Ja, als Kosten der Straßenreinigung nach § 2 Nr. 8 BetrKV, wenn der Mietvertrag die Umlage vorsieht.
Haftet die Hausverwaltung bei einem Sturz?
Wer die Pflicht trägt oder organisiert, kann haften. Bei wirksamer Übertragung haftet vorrangig der Dienstleister, die Verwaltung bleibt zur Auswahl und Kontrolle verpflichtet.
Welche Streumittel sind erlaubt?
Das regeln kommunale Satzungen. Streusalz ist vielerorts eingeschränkt oder verboten, abstumpfende Mittel sind häufig erlaubt.
Was gehört in einen Winterdienstvertrag?
Flächen, Zeiten, Einsatzschwelle, Streumittel, Dokumentation, Vertretung, Haftung und Vergütung. Die Satzung der Gemeinde ist maßgeblich.
Wie lange sollte ich Winterdienstprotokolle aufbewahren?
Mindestens drei Jahre über das Ende des Jahres hinaus, in dem ein Vorfall passiert ist. Schadensersatzansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren (§ 195 BGB), beginnend mit dem Jahresende (§ 199 Abs. 1 BGB).
Quellen
- Gesetze im Internet: § 823 BGB Schadensersatzpflicht
- Gesetze im Internet: § 2 Betriebskostenverordnung
- wissen.de: Winterdienst und Haftung für Immobilienunternehmen
- Haus & Grund Frankfurt: Winterdienst
- Gesetze im Internet: § 18 WEG Verwaltung durch die Gemeinschaft
- Gesetze im Internet: § 27 WEG Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
- Gesetze im Internet: § 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist
- Gesetze im Internet: § 199 BGB Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist
- Gesetze im Internet: § 556a BGB Abrechnungsmaßstab
- Gesetze im Internet: § 556 BGB Vereinbarungen über Betriebskosten
Zuletzt geprüft am 24.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.